Nach einer Durchsuchung: Bescheinigung und Gegenstandsverzeichnis sichern
Wohnung durchsucht? Welche schriftlichen Unterlagen § 107 StPO auf Verlangen vorsieht und wie Sie sich auf die anwaltliche Prüfung vorbereiten.
Die kurze Antwort
Nach einer Durchsuchung können Betroffene nach § 107 StPO auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über den Grund und ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände verlangen. Das ist ein wichtiger erster Schritt für die spätere Prüfung; es ersetzt keine Bewertung, ob die Durchsuchung oder Beschlagnahme rechtmäßig war.
Grund und Umfang der Maßnahme festhalten
§ 102 StPO beschreibt die Durchsuchung bei Beschuldigten unter den gesetzlichen Voraussetzungen. § 105 StPO regelt die Anordnung durch den Richter und die Ausnahme bei Gefahr im Verzug. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall vorlagen, lässt sich nicht aus einem einzelnen Formular oder dem bloßen Auftreten der Beamten ablesen.
Notieren Sie nach der Maßnahme Zeitpunkt, beteiligte Dienststelle, gezeigte Anordnung und betroffene Räume. Widersprechen Sie nicht körperlich; besprechen Sie rechtliche Einwände später anhand der Unterlagen. Machen Sie keine spekulativen Angaben zum Tatvorwurf.
Rechtsgrundlagen: § 102 StPO – Durchsuchung bei Beschuldigten · § 105 StPO – Anordnung der Durchsuchung
Was § 107 StPO schriftlich vorsieht
Betroffene können nach Beendigung der Durchsuchung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über den Grund verlangen. Bei einer Durchsuchung nach § 102 StPO muss sie auch die Straftat bezeichnen. Auf Verlangen ist zudem ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände herauszugeben; wurde nichts Verdächtiges gefunden, sieht die Norm eine Bescheinigung darüber vor.
Prüfen Sie, ob die Bezeichnungen der mitgenommenen Geräte und Unterlagen nachvollziehbar sind. Sichern Sie eine Kopie; ändern Sie das Dokument nicht. Fehlen Angaben, notieren Sie dies getrennt und klären Sie mit der Dienststelle oder anwaltlich, wie das Verzeichnis ergänzt werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 107 StPO – Bescheinigung und Verzeichnis
Beschlagnahme und gerichtliche Entscheidung unterscheiden
§ 98 StPO enthält Regeln für Beschlagnahmen und die Möglichkeit, jederzeit eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Ob Gegenstände tatsächlich beschlagnahmt oder zunächst nur in Verwahrung genommen wurden, muss anhand der Verfahrensunterlagen geklärt werden. Eine Rückgabe erfolgt nicht automatisch durch bloßes Verlangen eines Verzeichnisses.
Wenn ein Gerät für Arbeit oder Alltag dringend gebraucht wird, dokumentieren Sie konkret, warum. Geben Sie Aktenzeichen, Verzeichnis und Eigentumsnachweise zur Prüfung weiter; senden Sie keine Zugangsdaten über ein allgemeines Kontaktformular.
Rechtsgrundlagen: § 98 StPO – Beschlagnahmeverfahren
Vorbereitung einer Prüfung in Stuttgart
Ordnen Sie Durchsuchungsbeschluss, Bescheinigung, Verzeichnis und eventuelle Quittungen. Schreiben Sie eine knappe Chronologie aus eigener Erinnerung, ohne Dokumente zu verändern oder mit anderen Beteiligten eine gemeinsame Darstellung abzustimmen.
Ich kann nach Sichtung klären, welche Rechte und Anträge für die konkrete Maßnahme in Betracht kommen. Eine Nachricht über diese Website begründet kein Mandat, ersetzt keinen förmlichen Antrag und wahrt keine Frist.
Checkliste für den nächsten Schritt
- Anordnung und Aktenzeichen sichern.
- Bescheinigung nach § 107 StPO auf Verlangen anfordern.
- Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände mit eigenen Notizen abgleichen.
- Dringenden Nutzungsbedarf für Geräte dokumentieren.
- Rechtsbehelf und Akteneinsicht individuell prüfen lassen.
Häufige Fragen
Muss ich ein Gegenstandsverzeichnis bekommen?
§ 107 StPO sieht auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände vor.
Bedeutet das Verzeichnis, dass die Beschlagnahme rechtmäßig ist?
Nein. Die Dokumentation der Gegenstände und die rechtliche Prüfung der Maßnahme sind unterschiedliche Fragen.
Amtliche Quellen
Redaktioneller Quellenabgleich: 2026-10-13.
Ihre Situation persönlich besprechen.
Schildern Sie mir Ihr Anliegen und nennen Sie vorhandene Termine oder Fristen. Ich kläre mit Ihnen den nächsten Schritt und die Kosten einer möglichen Beauftragung.
Alternativ per WhatsApp schreiben – bitte schriftlich und ohne Sprachnachrichten. Sensible Unterlagen nur nach Abstimmung senden.
Eine Anfrage über diese Website, E-Mail oder WhatsApp begründet kein Mandat und wahrt keine Frist. Bei Dringlichkeit bitte direkt anrufen; eine sofortige Antwort wird nicht zugesagt.