Stefan MüllerStrafrecht · Stuttgart 0711 78118980
Durchsuchung

Hausdurchsuchung: ruhig bleiben und Rechte kennen

Wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft vor der Tür stehen, bleibt kaum Zeit zum Nachdenken. Sie müssen eine rechtmäßig angeordnete Maßnahme dulden, sind aber nicht verpflichtet, aktiv an Ihrer eigenen Überführung mitzuwirken oder Angaben zum Tatvorwurf zu machen.

Die wichtigsten ersten SchritteRuhe bewahren. Keinen körperlichen Widerstand leisten. Keine Angaben zum Vorwurf machen. Nach dem Durchsuchungsbeschluss fragen. Einen Verteidiger anrufen und beschlagnahmte Gegenstände dokumentieren.

Wer darf eine Durchsuchung anordnen?

Nach § 105 StPO werden Durchsuchungen grundsätzlich durch einen Richter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug können auch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen handeln. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen oder erklären, auf welche Eilkompetenz sich die Maßnahme stützt.

Prüfen Sie Namen, Anschrift, vorgeworfene Tat, gesuchte Gegenstände und Umfang der Maßnahme. Diskutieren Sie die Rechtmäßigkeit nicht vor Ort. Einwände können dokumentiert und später rechtlich geprüft werden.

Was sollte ich während der Durchsuchung tun?

  • Bitten Sie darum, einen Rechtsanwalt kontaktieren zu dürfen.
  • Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf und führen Sie keine informellen Gespräche.
  • Begleiten Sie die Maßnahme, soweit dies zugelassen wird, und notieren Sie Namen sowie Dienststellen.
  • Achten Sie darauf, welche Räume, Geräte, Unterlagen und Datenträger durchsucht oder mitgenommen werden.
  • Unterschreiben Sie keine inhaltlichen Erklärungen, die Sie nicht geprüft haben.
  • Erklären Sie keinen freiwilligen Verzicht auf Rechtsmittel oder Herausgabe, wenn Sie die Folgen nicht kennen.

Darf ich einen Anwalt anrufen?

Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen. Ob die Durchsuchung bis zu dessen Eintreffen unterbrochen wird, hängt von der Situation ab; einen generellen Anspruch darauf gibt es nicht. Der Anruf kann dennoch helfen, Verhalten und Dokumentation sofort abzustimmen.

Beschlagnahme und Verzeichnis

Nach § 107 StPO ist dem Betroffenen auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung zu geben. Außerdem kann ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände verlangt werden. Prüfen Sie, ob das Verzeichnis vollständig ist, und bewahren Sie alle Unterlagen auf.

Was sollte ich nach der Maßnahme sichern?

  1. Durchsuchungsbeschluss und alle übergebenen Protokolle.
  2. Beschlagnahmeverzeichnis sowie Namen der beteiligten Beamten.
  3. Eigene chronologische Notizen: Beginn, Ende, Räume, Gespräche und Besonderheiten.
  4. Informationen darüber, welche Daten oder Geräte nicht mehr verfügbar sind und welche betrieblichen Folgen drohen.

Verändern oder löschen Sie keine möglicherweise relevanten Daten. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung und Durchführung sowie mögliche Rechtsbehelfe sollten anhand der Unterlagen geprüft werden.

Durchsuchung in Stuttgart?Rufen Sie mich an oder senden Sie Beschluss und Beschlagnahmeverzeichnis über das Kontaktformular. Beschreiben Sie knapp, wann die Maßnahme stattfand und was mitgenommen wurde.
Rechtsgrundlagen:
§ 105 StPO – Anordnung der Durchsuchung
§ 106 StPO – Anwesenheit des Inhabers
§ 107 StPO – Mitteilung und Beschlagnahmeverzeichnis
§ 137 StPO – Recht auf einen Verteidiger

Stand: 8. September 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Unverbindliche Ersteinschätzung

Schildern Sie mir Ihre Situation und nennen Sie vorhandene Termine oder Fristen. Ich bespreche mit Ihnen die nächsten Schritte.

Auch per WhatsApp: 0151 61440755 – bitte schriftlich, ohne Sprachnachrichten.

Allgemeine Informationen zum deutschen Strafrecht. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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