Stefan MüllerStrafrecht · Stuttgart
Strafbefehl · Stuttgart

Strafbefehl in Stuttgart – Frist sichern, Folgen prüfen

Ich prüfe Einspruchsfrist, Rechtsfolgen und die Chancen und Risiken des weiteren Verfahrens.

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Ein Strafbefehl kann ohne vorherige Hauptverhandlung ergehen. Ich prüfe den Vorwurf, die festgesetzten Rechtsfolgen und die Möglichkeiten eines Einspruchs.

Zwei Wochen ab Zustellung

Nach § 410 StPO muss ein Einspruch grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Gericht eingehen, das den Strafbefehl erlassen hat. Eine Anfrage über diese Website reicht dafür nicht aus. Senden Sie mir das vollständige Schreiben und den Zustellumschlag möglichst frühzeitig.

Chancen und Risiken abwägen

Ich prüfe Tatvorwurf, Beweislage und die festgesetzten Rechtsfolgen. Ein Einspruch kann unter Umständen beschränkt werden. Das weitere Verfahren kann aber auch Risiken mit sich bringen. Eine pauschale Empfehlung ohne Aktenkenntnis wäre nicht seriös. Mehr dazu im Ratgeber zum Strafbefehl.

Was ich von Ihnen benötige

  • Strafbefehl und Zustellumschlag vollständig sichern.
  • Das genaue Zustelldatum und bereits laufende Fristen mitteilen.
  • Einspruch, mögliche Beschränkung und die Risiken des weiteren Verfahrens besprechen.

Der Einspruch muss nach § 410 StPO grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim zuständigen Gericht eingehen. Eine Anfrage an die Kanzlei wahrt diese Frist nicht.

In drei Schritten

So läuft die Zusammenarbeit

Kontakt aufnehmen

Formular ausfüllen oder anrufen – gern mit Ihren Unterlagen.

Unterlagen prüfen

Ich sichte Ihren Fall und gebe eine ehrliche Einschätzung.

Verteidigung abstimmen

Ich entwickle Ihre Strategie und vertrete Sie entschlossen.

Häufige Fragen

Strafbefehl: Ihre Fragen

Nach § 410 StPO grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung. Der Einspruch muss rechtzeitig beim Gericht eingehen, das den Strafbefehl erlassen hat. Eine Nachricht an mich wahrt die Frist nicht. Bitte senden Sie das Schreiben samt Umschlag frühzeitig.

Die erste Kontaktaufnahme ist unverbindlich. Bevor eine kostenpflichtige Beratung oder Vertretung beginnt, bespreche ich Umfang und voraussichtliche Kosten mit Ihnen. Erst dann entscheiden Sie.

Die Ermittlungsakte enthält den dokumentierten Stand des Verfahrens, etwa Aussagen und Beweismittel. Als Verteidiger kann ich nach einer Mandatierung Akteneinsicht beantragen. Umfang und Zeitpunkt richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

Ja. Bitte schildern Sie Ihren Fall schriftlich und senden Sie keine Sprachnachrichten. Hilfreich sind Vorladung, Strafbefehl, Anklageschrift oder Durchsuchungsbeschluss. Nutzen Sie für sensible Unterlagen bei Bedarf eine zuvor mit mir abgestimmte Übermittlung.

Unverbindliche Ersteinschätzung

Schildern Sie mir Ihre Situation und nennen Sie vorhandene Termine oder Fristen. Ich bespreche mit Ihnen die nächsten Schritte.

Auch per WhatsApp: 0151 61440755 – bitte schriftlich, ohne Sprachnachrichten.

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